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Jumbo-Mietservice

Hier sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), gemeinhin als das Kleingedruckte genannt. Es sind Bedingungen, die standardmäßig beim Abschluss eines Mietvertrages von unserer Seite vorgegeben werden. Wir empfehlen Ihnen unsere AGB sorgfältig durchzulesen. Besonders wichtig ist der Teil VI: Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz.

I. Gültigkeit

  1. Wir vermieten ausschließlich zu den folgenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
  2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

II. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Schäden

  1. Jedem Gerät werden vor Mietbeginn zusammen mit den jeweiligen Gerätepapieren, Bedienungs- und Wartungsanleitung sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.
  2. Wird ein Gerät ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV (Unfallverhütungsvorschriften) und entsprechender Bestimmungen der StVO vorgenommen wird. Gegebenenfalls weist der Vermieter einen oder mehrere Mitarbeiter des Mieters in die Handhabung der Geräte ein. Nur diese Kräfte sind zum Bedienen der Geräte berechtigt und müssen dies auch schriftlich bestätigen (lt. UVV). Das Bedienungspersonal muss mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand/Betriebsstoff sowie den Batteriewasserstand täglich zu überprüfen und gegebenenfalls aufzufüllen. Für Schäden, die auf diese Mängel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
  4. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

III. Einsatz, Rückgabe

  1. Die Geräte sind nur für Arbeiten an Werktagen angemietet (Montag – Freitag). Die tägliche maximale Einsatzdauer beträgt 8 Stunden. Ein 2- oder 3-Schichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung zulässig. Bitte beachten Sie, dass Sie die Geräte rechtzeitig vor Mietende freimelden. Transporttage gelten als Miettage.
  2. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten. Er ist verpflichtet, sich über die Tragfähigkeit und Gewichtsbeschränkung des Untergrundes (z.B. Schächte, Brücken, Tunnel, Etagendecken, Straßen oder Höfe) zu informieren und diese bei Bedarf an den Vermieter weiterzugeben. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung entstehen, haftet der Mieter.
  3. Bei groben Arbeiten sind die Geräte abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Maurer- und Reinigungsarbeiten.
  4. Verboten sind Schweiß-, Brenn-, Sandstrahl-, Spritz- und Dampfstrahlarbeiten im Einsatzbereich der gemieteten Geräte. Werden diese Arbeiten trotzdem ausgeführt, haftet der Mieter für Schäden, die am Lack oder in der Funktion der Geräte entstehen.
  5. Die Geräte dürfen nur für die ihrer Bestimmung nach zulässigen Aufgabe eingesetzt werden. Für Überlastungsschäden haftet der Mieter.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten.
  7. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt.
  8. Die Geräte sind entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigung zurückzugeben.
  9. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände oder Schäden fest, die die sofortige Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
  10. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
  11. Eine Rückgabe erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe der Geräte vereinbart wurde.
  12. Können durch verspätete Rückgabe außerhalb der normalen Geschäftszeiten die Geräte für weitere termingebundene Einsätze nicht mehr gewartet, repariert und somit nicht an andere Mieter übergeben werden, laufen die Mietsätze uneingeschränkt weiter.
  13. Bei längerer Anmietung behalten wir uns vor, nicht freigemeldete Wochenenden einschließlich Sonn- und Feiertagen in Rechnung zu stellen.

IV. Angebote, Preise und Berechnung

  1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  2. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Gerätes (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie) und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter gestellten Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, bei der Abrechnung die jeweils gültige Preisliste zugrunde zu legen.
  3. Die Berechnung beginnt am Tage der Auslieferung und endet am Tage der Abholung bzw. Rücklieferung an unser Lager. An- und Abfahrt bei Anlieferung und Abholung werden gemäß Preisliste gesondert berechnet. Preise und Zahlungsbedingungen gemäß Auftragsbestätigung. Übernehmen wir gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.
  4. Bei der Vermietung von Tagespauschalen werden Minderzeiten nicht berücksichtigt. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher MwSt.
  5. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelnder Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung für die ganze Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, dass der Ausfall durch anderweitigen Einsatz gemindert wurde.
  6. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen, im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
  7. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Bereitstellung der Geräte eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlung zu verlangen.
  8. Werden obige Zahlungsbedingungen, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 10 % ohne gesonderten Nachweis zu berechnen.
  9. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach unserer Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes berechnen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  10. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Vertrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.

V. Fristen und Termine

  1. Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich.
  2. Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten wird und auch dann nur begrenzt auf das Zehnfache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses.
  3. Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert anzusehen.

VI. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz

  1. Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweist.
  2. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit den Geräten Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei.
  3. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schaden unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus der StVO an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Für Schäden durch Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Bedienvorschriften sowie Verlust haftet der Mieter.
  4. Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden die aus den Preislisten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Bruch mit Selbstbeteiligung von 1000,- Euro pro Schadensfall abzuschließen.
  5. Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, im vollen Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen: a) dem Selbstbehalt, b) übermäßige Benutzung und Verschmutzung, c) Verletzung einer in Ziffer II und III erwähnten Obliegenheit insbesondere nicht durchgeführte Kontrollen, d) Weitervermietung oder Überlassung an eine nicht berechtigte Person, e) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung.
  6. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.

VII. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen in Urkunden- und Wechselprotest, ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung Bad Oeynhausen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.